FAQ: Markenrecht, Namensschutz, Markenschutz, Markenanmeldung, DPMA

  • Was können Sie als Marke schützen?
  • Kann man auch internationalen Markenschutz erlangen?
  • Wieviel kostet es, wenn Sie Ihren Namen als Marke anmelden?
  • Warum muss im Vorfeld einer Anmeldung eine Recherche durchgeführt werden?
  • Wie vermeide ich teure Konflikte mit Marken im Internet?
  • Wieviele registrierte Marken gibt es?
  • Warum sind regional-tätige Unternehmen eine Risikogruppe?
  • Wo und wie finde ich einen neuen Namen?
  • Wie teuer kann ein markenrechtlicher Konflikt werden?
  • Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?
  • Wie steigere ich den Wert meines Namens?
  • Welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen für eine Marke?
  • Wo muss ich klagen, wenn meine Rechte verletzt sind?
  • Wie kann ich die Schutzdauer meiner Marke verlängern / Markenverlängerung?

Was können Sie als Marke, Name oder Begriff schützen?

Man unterscheidet verschiedene Markenformen:

  • Die Wortmarke schützt ein Wort in jeder beliebigen Darstellung.
  • Die Wort-/Bildmarke schützt ein Wort, Name bzw. Begriff in Verbindung mit einem oder mehreren grafischen Elementen.
  • Die Bildmarke schützt eine bestimmte grafische Darstellung.
  • Weitere Markenformen sind z.B. die Hörmarke oder 3D-Marke.
Zurück zum Seitenanfang

Kann man auch internationalen Markenschutz erlangen?

Neben der nationalen Marke in den verschiedenen Staaten, für die jedoch häufig ein vor Ort ansässiger Vertreter erforderlich ist, gibt es die Möglichkeit einen internationalen Markenschutz über die Europäische Gemeinschaftsmarke oder die Internationale Registrierung nach MMA und PMMA zu erlangen. 
Die Europäische Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) erlangt nach Eintragung in allen 27 Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft Gültigkeit. Die Gemeinschaftsmarke/ EU-Marke wird beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante beansprucht.

Bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf kann man auf Basis einer so genannten Heimatmarke, also nationalen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke, eine Internationale Registrierung (IR-Marke) beantragen. Diese Registrierung ist in den derzeit 84 Unterzeichnerstaaten des Madrider Markenabkommens und des gleichnamigen Protokolls möglich. Seit Ende des Jahres 2003 wurde durch den Beitritt der USA auch dort der Markenschutz durch die Internationale Registrierung möglich. Die IR-Marke hat zudem einen großen Vorteil zur direkten Markenanmeldung einer Gemeinschaftsmarke/EU-Marke, da sie im Gegensatz zur EU-Marke/Gemeinschaftsmarke durch ein Problem in einem beanspruchten Anmeldestaat nicht komplett infiziert wird, sondern das Problem auf den konkret konfliktbehafteten Anmeldestaat begrenzt bleibt. Bei EU-Marken würde schon ein Verwechslungsproblem auf Malta die ganze EU-Marke zu Fall bringen können.

Zurück zum Seitenanfang

Wieviel kostet es, wenn Sie Ihren Namen, Ihren Begriff oder Ihr Logo als Marke anmelden?

Eine nationale Marke (früher: Warenzeichen) ist in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München anzumelden. Die amtlichen Anmeldegebühren betragen 300,- EUR (bzw. 290.- EUR bei elektronischer Anmeldung) für die Eintragung in bis zu drei (jede weitere kostet 100,- EUR extra) der insgesamt 45 Waren- oder Dienstleistungsklassen.

Für die Europäischen Gemeinschaftsmarken ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien zuständig. Bei der europäischen Gemeinschaftsmarke fällt für die Markenanmeldung bei bis zu drei Klassen insgesamt eine amtliche Gebühr von nur noch EUR 1050,00 (bei elektronischer Anmeldung nur noch EUR 900,00) an; jede weitere Klasse kostet jeweils insgesamt EUR 150,00.

Die Gebühren für die Internationale Registrierung richten sich nach der Auswahl der beanspruchten Staaten und Klassen, betragen aber mindestens 726,- Schweizer Franken. Die Beantragung ist je nach Staatenportfolio auf englisch oder französisch durchzuführen. Insbesondere bei dieser Markenanmeldeform sollte ein kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, da die Anmeldung kompliziert ist.

Vor der Markenanmeldung sollte in jedem Fall eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche nach ihrem Wunsch- Begriff bzw. ihrem Wunsch-Namen durchgeführt werden. Für die Analyse des Rechercheberichts, die Durchführung der Anmeldung ist die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei empfehlenswert, die sich auf Markenrecht spezialisiert hat.

Zurück zum Seitenanfang

Warum muss im Vorfeld einer Anmeldung eine Recherche durchgeführt werden?

Möglicherweise bestehende, ältere Markenrechte würden einer erfolgreichen Anmeldung im Wege stehen. Dabei sind alle in Deutschland rechtswirksamen Markenbestände, also deutsche Marken, Europäische Gemeinschaftsmarken und Internationale Registrierungen nach Madrider Markenabkommen relevant.

Eine Marken Anmeldung birgt das Risiko eines von Dritten gegen Ihre Marke eingelegten Eintragungswiderspruches bzw. eines Löschungsantrages oder einer kostenpflichtigen Abmahnung. Diese Risiko gilt es durch entsprechende Recherchen im Vorfeld einer Markenanmeldung zu erkennen, abzuschätzen und ggf. zu vermeiden. Das Deutsche Patent- und Markenamt recherchiert nämlich nicht, sondern trägt beim Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen Ihre Marke auch trotz bestehender Konfliktmarken ein. Allein der Anmelder ist für die Recherchen selbst zuständig.
In diesem Zusammenhang ist aufgrund möglicherweise bestehender prioritätsälterer Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter auch die Recherche nach handelsregisterlich eingetragenen Firmennamen sehr empfehlenswert.

Zurück zum Seitenanfang

Wie vermeide ich teure Konflikte mit Marken im Internet?

Tipp 1: Unbedingt vor Domainregistrierung eine Markenrecherche durchführen, insbesondere, wenn es sich um Phantasienamen oder um zusammengesetzte Begriffe aus Phantasienamen handelt. Aber auch allgemeine Begriffe wie „Scout“ oder „Allianz“, können Konflikte mit Marken beinhalten. Vermieden werden sollten ebenso Firmennamen und Namen von Prominenten.

Tipp 2: Bei Marken reicht oft schon Ähnlichkeit aus, um in einen Konflikt zu geraten und eine Abmahnung zu erhalten. Deswegen sollte eine Markenrecherche wegen der Haftung über einen geschulten Anwalt in Form einer Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden. Wichtig: Da im Markenrecht auch schon oft wegen Ähnlichkeit abgemahnt wird, kann nur über eine anwaltliche Auswertung der Ähnlichkeitsrecherche eine zuverlässige Aussage zum Konfliktpotential eines Namens getroffen werden.

Tipp 3: Je nachdem, was Sie mit Ihrer Domain oder Ihren Namen vorhaben, sollten Sie auch internationale Markendatenbanken abprüfen lassen. Abgesehen von deutschen Marken können auch europäische Gemeinschaftsmarken und international registrierte Marken ihren Schutzbereich auf Deutschland erstrecken.

Tipp 4: Wenn Sie für Ihre Domain oder Ihren Namen einen Schutz erlangen wollen, der über das Internet hinausgeht, sollten Sie selbst auch eine Marke, z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Hier können Sie auch Ihr Logo oder eine Grafik schützen lassen.

Tipp 5: Wenn Sie selbst Ihre Domains schon länger benutzen oder sogar zusätzlich eine Marke angemeldet haben, sollten Sie regelmäßig überprüfen, ob Ihre Rechte verletzt werden, um ggf. frühzeitig über eine Abmahnung reagieren zu können.

Zurück zum Seitenanfang

Wieviele registrierte Marken gibt es?

Die Anzahl der für den Deutschen Schutzbereich gültigen Marken liegt bei ca. 1,5 Million Marken. Jährlich kommen allein beim Deutschen Patent- und Markenamt bis zu 80.000 Markenanmeldungen hinzu. So betrug beispielsweise im Jahr 2000 der Anmelderekord 87.000 Marken.

Zurück zum Seitenanfang

Warum sind regional-tätige Unternehmen eine Risikogruppe?

Regional-tätige Unternehmen sind bei Kennzeichenstreitigkeiten eine besondere Risikogruppe. Oft werden Namen benutzt, die schon längst von anderen beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt sind, ohne dass dies von den Markeninhabern an einem anderen Ort festgestellt wurde. Durch die eigene Internet-Präsenz und eine Domainregistrierung werden diese regionalen Unternehmen jedoch „plötzlich sichtbar“ und werden durch die Markeninhaber mit meist hohen Streitwerten (Regelstreitwert: ab 50.000,- EUR) abgemahnt. Weil die richtige professionelle Namenswahl im Mittelstand oft ausbleibt, keine Markenrecherche und Firmennamenrecherche vor der Domainregistrierung durchgeführt und immaterielle Vermögenswerte, anders als die materiellen Werte meist nur stiefmütterlich verwaltet und gepflegt werden, gehen diesen Unternehmen hohe Werte verloren, während gleichzeitig große Konfliktrisiken in Kauf genommen werden.

Zurück zum Seitenanfang

Wo und wie finde ich einen neuen Namen?

Der Name, die Marke steht am Anfang von Unternehmungen und unternehmerischen Projekten. Das Corporate Branding ist ein entscheidender Erfolgsfaktor und stellt einen hohen immateriellen Wert für das Unternehmen dar. Die professionelle Entwicklung einer Marke, die der strategischen Vision des Unternehmens oder Produkts entspricht, ist in diesen Zeiten, in denen auch die immateriellen Ressourcen täglich knapper werden, eine große Herausforderung. Oftmals bleibt jedoch die richtige, professionelle Namenswahl insbesondere im Mittelstand aus. Immaterielle Vermögenswerte werden, anders als die materiellen Werte, meist nur schlecht verwaltet und gepflegt. Den Unternehmen gehen so enorme Werte und Chancen für erfolgreiches Marketing verloren, während gleichzeitig große Konfliktrisiken in Kauf genommen werden. Das professionelle „Namemaking“ oder „Namefinding“ ist die Grundlage, um Konfliktsituationen zu verhindern und eine werthaltige immaterielle Substanz aufzubauen.

Spezialisierte Agenturen übernehmen bzw. koordinieren in einem mehrstufigen, maßgeschneiderten Prozess alle wesentlichen Phasen der Markenentwicklung, die vom Namemaking bis hin zur abgeschlossenen Markenentwicklung mit der globalen Ausarbeitung und Festlegung des Corporate Designs reicht. Auch fokussierte Anwälte – wie wir – helfen Ihnen den richtigen Begriff zu finden und als Markennamen zu schützen.

Zurück zum Seitenanfang

Wie teuer kann ein markenrechtlicher Konflikt werden?

Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung richten sich nach dem, der Abmahnung zugrunde liegenden Streitwert. Hierbei bemisst sich der Streitwert an der verletzten Marke, nicht aber wie vielfach angenommen am Wert der Markenverletzung, z.B. einer Internet-Domain. So wird der Streitwert selbst bei einer nicht benutzten Marke selten unter 25.000 EUR angesetzt. Wird die Marke benutzt, sind mindestens 50.000,- EUR Streitwert die Regel (gefestigte BGH-Rechtssprechung seit 2006). Bekannte und umsatzstarke Marken rechtfertigen auch durchaus höhere Streitwerte. Die Kosten der Abmahnung betragen somit bereits 1.057,69 EUR auf Basis eines Streitwertes von 25.000 EUR (50.000 EUR = 1.600,57 EUR).
Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren, Hauptsacheverfahren, Revisionsverfahren vorm Oberlandesgericht und die Einschaltung von Patentanwälten notwendig steigern sich die anfallenden Kosten schnell in den fünfstelligen Bereich. Kosten von mehr als 30.000 EUR sind in solchen Fällen keine Seltenheit.

Zurück zum Seitenanfang

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?

Grundsätzlich lassen sich vier unterschiedliche Strategien im Falle einer Abmahnung unterscheiden:

  1. Akzeptieren der Abmahnung und Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nebst geforderter Abmahnkosten.
  2. Unterzeichnung der abgeforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht (gleichwohl rechtsverbindlich) unter Zurückweisung der Kostennote.
  3. Nichtunterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
  4. Gegenabmahnung bzw. Negative Feststellungsklage.

Die Wahl der richtigen Reaktion auf eine Abmahnung ist im Einzelfall primär von deren Rechtmäßigkeit bestimmt. Achtung: Nicht jede Abmahnung ist auch gerechtfertigt! 
Für die Beurteilung der Rechtslage und die Ausarbeitung einer entsprechenden Strategie empfiehlt sich dringend die Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes. Die falsche Reaktion – und sei es auch nur ein ungenau formulierter Satz – führt in der Regel zu einer Kostensteigerung.

Zurück zum Seitenanfang

Wie steigere ich den Wert meines Namens / eingetragenen Marke?

Nach der Markenregistrierung bedarf es der regelmäßigen Überwachung der eigenen Marke, um prioritätsjüngere Zeichen /Marken zu ermitteln und Markenverletzungen zu unterbinden. Unterbleibt die Überwachung der Marke droht durch unautorisierte Benutzung von dritter Seite Verwässerung und Wertverlust oder einen Marktverwirrungsschaden, da man die möglicherweise schlechteren Produkte des jüngeren Markeninhabers Ihrer Marke zuordnet.
Wichtig ist ebenfalls eine Benutzung der Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, spätestens mit Ablauf der fünfjährigen Benutzungsfrist. Bleibt die Benutzung aus, so könnte ein Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung von dritter Seite erfolgsversprechend sein.

Zurück zum Seitenanfang

Welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen für eine Marke?

Wenn Sie die eigene Marke nicht selbst nutzen wollen, so bietet sich die für
die Markenverwertung die Lizenzierung der Marke an. Der Markeninhaber kann dabei ausschließliche oder nicht-ausschließliche Benutzungsrechte an seiner Marke vergeben, die zudem auch geographisch oder waren- und dienstleistungsbezogen eingegrenzt werden können. Im Falle der Ausschließlichkeit kann er wiederum wählen, ob auch er sein eigenes Benutzungsrecht aufgibt. Entsprechend der vertraglichen Gestaltung gewährt die Markenlizenz im Lizenzvertrag dem Lizenznehmer dann ein entsprechendes Benutzungsrecht und Verbietungsrecht gegen Dritte. Der Lizenzgeber sollte sich auf jeden Fall versichern, dass die vergebene Lizenz auch im vorgesehenen Umfang genutzt wird sowie die Qualität der vom Lizenznehmer vertriebenen Produkte dem Standard der Marke entspricht.

Alternativ ist auch der Verkauf der Marke möglich. Das MarkenG und die GMVO (EG Verordnung über die Gemeinschaftsmarke) lassen den freien Verkauf von Marken, sogar sich hierauf beziehender Anmeldungen und auch nur den teilweisen Verkauf von Markenrechten zu. Da das Verbot der Leerübertragung (Aufhebung des WZG durch das MarkenG) entfallen ist, ist es nicht mehr erforderlich, die Marke innerhalb eines Geschäftsbetriebes zu nutzen, so dass ein alleiniger Verkauf der Markenrechte oder der Anwartschaft hierauf möglich ist.

Zurück zum Seitenanfang

Wo muss ich klagen, wenn meine Rechte verletzt sind?

In Kennzeichensachen (Markenrecht, Firmennamensrecht und Titelschutzrecht) besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert der Sache. Da Amtsgerichte insoweit nie zuständig sein können, besteht in Sachen des Markenschutz, Firmenamenschutz und Titelschutz immer Anwaltszwang. Im Rahmen der Konzentrationsermächtigung nach § 140 Abs.2 MarkenG wurden von den jeweiligen Bundesländern einzelnen Landgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit als Kennzeichengericht zuerkannt, so dass nur bei diesen Gerichten Kennzeichensachen rechtshängig gemacht werden können:

Baden Württemberg: Für den OLG-Bezirk Karlsruhe das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe; für den OLG-Bezirk Stuttgart das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart. 
Bayern: Für den OLG-Bezirk München das LG München I und das OLG München; für den OLG-Bezirk Nürnberg und Bamberg das LG Nürnberg – Fürth und das OLG Nürnberg.
Berlin: LG Berlin und das Kammergericht Berlin.
Brandenburg: LG Berlin und Kammergericht Berlin
Bremen: LG Bremen und das Hanseatische OLG Bremen.
Hamburg: LG Hamburg und das Hanseatische OLG Hamburg.
Hessen: LG Frankfurt am Main und OLG Frankfurt am Main
Mecklenburg-Vorpommern: LG Rostock und OLG Rostock
Niedersachsen: LG Braunschweig und OLG Braunschweig
Nordrhein-Westfalen: Für den OLG-Bezirk Düsseldorf das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf; für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn das LG Bielefeld und das OLG Hamm; für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen das LG Bochum und das OLG Hamm; für den OLG Bezirk Köln das LG Köln und das OLG Köln.
Rheinland-Pfalz: Für den OLG-Bezirk Zweibrücken das LG Frankenthal und das Pfälzische OLG Zweibrücken; für den OLG-Bezirk Koblenz das LG Koblenz und das OLG Koblenz.
Saarland: LG Saarbrücken und OLG Saarbrücken.
Sachsen: LG Leipzig und OLG Dresden.
Sachsen-Anhalt: LG Magdeburg und OLG Naumburg.
Schleswig-Holstein: LG Kiel und das Schleswig-Holsteinische OLG Schleswig.
Thüringen: LG Erfurt und das Thüringer OLG Jena.

Zurück zum Seitenanfang

Wie kann ich die Schutzdauer meiner Marke verlängern / Markenverlängerung?

Deutsche Marke:

Die Schutzdauer (§ 47 MarkenG) einer eingetragenen deutschen Marke beginnt gem. § 33 Abs.1 MarkenG mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn weitere Jahre beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr, und falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr bezahlt werden. Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

Achtung! Das Deutsche Patent- und Markenamt benachrichtigt den Markeninhaber neuerdings nicht mehr vom ordentlichen Ende der Schutzdauer.
Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt am letzten Tag des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde. Man hat dann 2 Monate Zeit, um die Gebühren mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von EUR 50,- zu zahlen.

Verlängerungsgebühr gem. § 47 Abs.3 MarkenG
Zusätzliche Klassengebühr ab der vierten Klasse
Verspätungsgebühr (Marke bis zu 3 Klassen)
Zusätzliche Verspätungsgebühr ab der vierten Klasse
EUR 750,-
EUR 260,-
EUR 50,-
EUR 50,- je Klasse

Gemeinschaftsmarke (EU):

Die Schutzdauer (Art. 46 GMVO) einer eingetragenen europäischen Gemeinschaftsmarke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn weitere Jahre beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr, und falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr bezahlt werden. Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht. Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.

Der Markeninhaber erhält nach derzeitiger Regelung gem. Art 47 Abs. 2 GMVO mindestens 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer eine Nachricht vom HABM. Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt sechs Monate vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet. Innerhalb dieses Zeitraums, ist der Verlängerungsantrag zu stellen und es sind auch die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von weiteren sechs Monaten eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

Achtung! Das HABM könnte im Laufe der Zeit die Benachrichtigung des Markeninhabers vom ordentlichen Schutzdauerende einstellen. Wie bei deutschen Marken würde dann die Marke einfach mit Fristablauf gelöscht werden.

Verlängerungsgebühr gem. Art. 47 Abs.1, Regel 30
Zusätzliche Klassengebühr ab der vierten Klasse
Verspätungsgebühr für verspätete Antragstellung bzw.
Verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr
EUR 1.500,-
EUR 400,-
25 % der nachzuzahlenden Verlängerungsgebühr, jedoch nicht mehr als EUR 1.500

Internationale Marke (IR):

Die Schutzdauer einer Internationalen Marken beträgt nach MMA (Madrider Markenabkommen) 20 Jahre, nach PMMA (Protokoll zum Madrider Markenabkommen) 10 Jahre.

Die Schutzdauer der Internationalen Marke kann beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass ein Verlängerungsantrag direkt an die WIPO/OMPI gesandt und eine Verlängerungsgebühr direkt an die WIPO/OMPI (nicht an das DPMA !) gezahlt wird. Die Schutzdauerverlängerung nach MMA beträgt zwar 20 Jahre, es ist jedoch auch die doppelte Gebühr zu entrichten, nämlich für jeweils 10 Jahre. Wie bei der Verlängerung nach PMMA muss die erste Rate bis zum letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, an dem die Marke angemeldet wurde, entrichtet sein. Die WIPO/OMPI erinnert den Markeninhaber nach derzeitigem Stand 6 Monate vor Ablauf der Schutzdauer an den bevorstehenden Schutzablauf. Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt sechs Monate vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer endet. Innerhalb dieses Zeitraums, ist der Verlängerungsantrag zu stellen und es sind auch die Verlängerungsgebühren zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können noch innerhalb einer Nachfrist von weiteren sechs Monaten eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist eine Zuschlagsgebühr von 50 % entrichtet wird. Die Gebühren für die Verlängerung der IR-Marke richten sich exakt nach den Gebühren für die erstmalige Beantragung einer IR-Marke.

Verlängerungsgebühr gem. Art. 8 Abs.2 MMA(PMMA)
Zusätzliche Ländergebühr (pro beanspruchtem Land)
Zusätzliche Klassengebühr (die Anzahl der Supplementary fee variiert nach den jeweils beanspruchten Ländern)
Zusätzliche Individualgebühren einzelner Länder (variiert in der Höhe stark nach der Länderkonfiguration) Verspätungsgebühr für verspätete Antragstellung bzw. Verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr
CHF 653,-
CHF 100,-

CHF 100,-


50 % der nachzuzahlenden Verlängerungsgebühr
Zurück zum Seitenanfang