Allgemeine Mandatsbedingungen (AMB)
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen Auftragsbedingungen entgegenstehen, sind nicht verbindlich und werden unter keinen Umständen stillschweigend Vertragsbestandteil.
Unser freibleibendes Angebot ist für die Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und selbstständig tätige bestimmt und nicht an Verbraucher i.S.d § 13 BGB bzw. Letztverbraucher i.S.d. §1 PAngV gerichtet. Alle Preise sind Nettopreise und gelten, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, aber nur innerhalb der Bnundesrepublik Deutschland.
Mandatierung
Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten Ihnen über Markenschutz24.de die wichtigsten Standarddienstleistungen um Marken, Markenrecht und Unternehmensinformationen. Bei den dort angegebenen Preisen handelt es sich um außergerichtliche, pauschale Honorare gem. § 4 Abs. 2 RVG, die eine ausführliche individuelle Rechtsberatung, ausnehmlich der Komplettpaketdienstleistungen über das Internet oder über das Telefon nicht einschließen. Sollten wir auf Grund Ihrer Angaben in unseren Online-Formularen feststellen, dass unsere Honorarpauschalen aufgrund der Komplexität Ihrer Angaben und oder der speziellen Frage- stellungen im Markenrecht, bzw. Ihrer Anfrage nicht zutreffen, werden wir Sie zunächst hierüber bzw. über mögliche weitere Kosten informieren.
Eine Markenanmeldung birgt das Risiko eines von Dritten gegen Ihre Marke eingelegten Eintragungswiderspruches bzw. eines Löschungsantrages bzw. einer kostenpflichtigen Abmahnung. Hierdurch kann für Sie ein Kostenrisiko entstehen. Trotz ausgiebiger und fachlich korrekter Marken- und Firmennamenrecherchen kann zum Zeitpunkt z.B. einer deutschen Markenanmeldung nicht verhindert werden, dass z.B. über eine internationale Registrierung, Gemeinschaftsmarkenanmeldung (EU-Marke) oder eine Messeausstellung für eine andere, verwechslungsfähige Marke die Priorität vorverlagert wird und somit im nachhinein Ihre Priorität "überholt" werden kann. Auch wenn es sich einen theoretischen Ausnahmefall handelt, so besteht insoweit ein Restkonfliktrisiko, das nur durch eingehende und wiederholte Recherche identifiziert werden könnte.
Der Gesetzgeber erlaubt die Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren nur im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich. Sollte es aufgrund einer Markenanmeldung anschließend zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, sind wir und unsere Kollegen verpflichtet, mindestens die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgestz angesetzten Gebühren abzurechnen.
Alle o.g. außergerichtlichen und gerichtlichen Mandate werden - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – der Sozietät Prehm & Klare Rechtsanwälte erteilt. Auch soweit nur einem bestimmten Rechtsanwalt der Sozietät das Mandat erteilt wird, erfolgt die Rechnungsstellung durch Prehm & Klare Rechtsanwälte. Bei gerichtlichen Tätigkeiten erfolgt die Mandatierung durch Unterzeichnung einer schriftlichen Vollmacht, bei allen anderen außergerichtlichen Tätigkeiten auch durch mündlichen Auftrag. Die Annahme eines mündlichen Auftrages ist grundsätzlich erst mit der schriftlichen Bestätigung durch Prehm & Klare Rechtsanwälte erfolgt.
Prehm & Klare Rechtsanwälte behalten sich jedoch grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach Unterzeichnung der Vollmacht vor; das gilt entsprechend für ein Alleinmandat an einen Rechtsanwalt. Die Ablehnung ist innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
Mit der Mandatierung willigt der Mandant in die Übersendung des regelmäßig erscheinenden Mandantennewsletters ein. Der Newsletter kann vom Mandanten jederzeit mündlich oder per Email abbestellt werden.
Mandantenobliegenheiten
Der Mandant hat Prehm & Klare Rechtsanwälte über das erteilte Mandat jederzeit ausführlich und umfassend zu informieren. Der Mandant soll sämtliche ihm übersandten Schrift- stücke sorgfältig durchlesen und seine Anmerkungen und Kommentare unverzüglich - möglichst schriftlich - an Prehm & Klare Rechtsanwälte bzw. den allein beauftragten Rechts- anwalt übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.
Leistungsumfang der anwaltlichen Tätigkeit
Geschuldet wird nur die vereinbarte Leistung und nicht ein bestimmter Erfolg. Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der Auftragnehmer nur deutsches Recht zu prüfen und der Auftragsdurchführung zu Grunde zu legen.
Abrechnung von Teilleistungen
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mandats zur Markenanmeldung vereinbaren die Parteien die Liquidation des Mandats zu 49,- EUR netto zzgl. MwSt., sofern Prehm und Klare Rechtsanwälte bereits einen individuellen Klassenverzeichnisentwurf nach Maßgabe der Angaben des Mandanten erstellt haben.
Haftung und Verjährung
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich. Die Haftung der RAe aus dem Auftragsverhältnis für fahrlässig verursachte Schäden wird für jeden Einzelfall auf € 1.000.000,00 gem. § 51 a I Nr.2 BRAO begrenzt.
Die RAe haften jedoch nicht für die von Dritten übermittelten Informationen und Daten und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt.
Für Störungen in den Leitungsnetzen des Internets sowie Server- und Softwareproblemen Dritter sind die RAe nicht verantwortlich und nicht haftbar.
Die Kommunikation per Email, Telefon, Telefax oder Internet sowie der Versand von Schriftstücken über das Internet erfolgt allein auf Risiko des Mandanten.
Prehm & Klare Rechtsanwälte empfehlen dem Mandanten grundsätzlich vor jeder Anmeldung einer Marke eine entsprechende aktuelle Marken- und Handelsregisterrecherche durch diese im Auftrag durchführen zu lassen. Sofern der Mandant dies unterlässt, hat dieser Prehm & Klare Rechtsanwälte insoweit von der Haftung freizustellen. Hierzu hat der Mandant entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarungen zu unterzeichnen.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 51b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.